Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.09.2000 - 2 Ss 225/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betäubungsmittel; Menge; Berechnung; Mengenberechnung bei Betäubungsmitteln
- Judicialis
BtMG § 29 V
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 5
Betäubungsmittel; geringe Menge
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 23.12.1999 - 4St RR 253/99
Wirkstoffmenge von Betäubungsmitteln
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2000 - 2 Ss 225/00
Diese Rechtsprechung, die von dem BayObLG dahin konkretisiert worden ist, dass von drei Konsumeinheiten eines Betäubungsmittelprobierers und nicht eines Abhängigen auszugehen ist, wurde im Grundsatz bis in jüngste Zeit unverändert fortgeführt (vgl. Beschluss des BayObLG vom 23. Dezember 1999 = NStZ 2000, 210, 211).Legt man dagegen den von dem - seitens der Verteidigung viel gescholtenen - BayObLG in der vorzitierten Entscheidung (NStZ 2000, 210, 211) genannten, weniger strengen Maßstab an, wonach die Obergrenze einer geringen Menge bei 0, 15 g Amphetamin-Base erreicht ist, wäre lediglich bei dem Erwerb der zwei Ecstasy-Pillen (erste Tat) und der einen Ecstasy-Pille (dritte Tat) die Obergrenze der geringen Menge nicht erreicht, bei dem Erwerb der fünf Ecstasy-Pillen wäre sie aber - wie im Urteil festgestellt - deutlich überschritten.
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2000 - 2 Ss 225/00
Die von der Verteidigung wiederholt herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 = NJW 94, 1577 ff ist nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der Mengenberechnung der Strafkammer zu belegen; denn sie beschränkt sich in dem hier maßgeblichen Teil (S. 1583) auf einen Appell an die Bundesländer, für eine einheitliche Handhabung des § 31 a BtMG Sorge zu tragen, verhält sich aber über Grenzwerte bei Bestimmung der geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG und deren Berechnung nicht. - BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84
Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen
Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2000 - 2 Ss 225/00
Daher gilt die in der - von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten - Entscheidung des BGH vom 11. April 1985 (BGHSt 33, 169, 170) getroffene Feststellung: "Die hohe Dosis (von Amphetaminen) beginnt für den Nichtamphetamingewöhnten bei 50 mg", unverändert fort.